1. Sofortantwort: Wer jetzt handeln muss und was abzugrenzen ist
Seit dem 1. September 2026 ist die französische Reform in Kraft. Nach der Mitteilung von Service-Public vom 2. September 2026 müssen alle betroffenen Unternehmen elektronische Rechnungen empfangen können. Große Unternehmen und Unternehmen mittlerer Größe (ETI) müssen seit diesem Datum außerdem elektronische Rechnungen ausstellen und E-Reporting durchführen; für kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen beginnt die Ausstellungs- und E-Reporting-Pflicht am 1. September 2027. Für die erste laufende Periode sind deshalb vor allem die französischen Rechtsträger der ersten Umsetzungsstufe unmittelbar gefordert. Der maßgebliche Rechtsträger, sein SIREN, sein Umsatzsteuerregime und seine tatsächlichen Geschäftsströme müssen vor jeder Abstimmung eindeutig feststehen. E-Reporting ist nicht dasselbe wie E-Rechnung. Bei der E-Rechnung werden betroffene inländische B2B-Rechnungen über eine registrierte plateforme agréée (PA) ausgetauscht. Das E-Reporting übermittelt gesetzlich vorgesehene Transaktionsdaten zu Geschäftsfällen, die nicht durch diesen inländischen E-Rechnungsfluss abgedeckt sind, insbesondere bestimmte B2C- und internationale B2B-Umsätze, sowie in den einschlägigen Fällen Zahlungsdaten. Nur eine registrierte PA darf die regulierten Rechnungs-, Transaktions- und Zahlungsdaten an die Verwaltung weiterleiten. Die PA ist damit Teil der Nachweiskette, ersetzt aber nicht die Verantwortung des Unternehmens für eine vollständige und sachlich richtige Ausgangspopulation. Ebenso wenig ersetzt E-Reporting die laufende Buchführung, die Umsatzsteuerkonten oder die Umsatzsteuererklärung. Ein E-Reporting-Extrakt ist eine eigene, regelgebundene Sicht auf operative Vorgänge. Er kann andere zeitliche Abgrenzungen, Aggregationen und Einschlussregeln haben als ein Hauptbuchbericht. Die interne Kontrolle sollte deshalb keine erzwungene Eins-zu-eins-Gleichheit versprechen. Sie muss nachvollziehbar erklären, wie sich die Quellsysteme, die E-Reporting-Population und die passenden Hauptbuch- beziehungsweise Umsatzsteuer-Kontrollsummen aufeinander überleiten lassen. Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich aus den amtlichen Unterlagen; Abstimmungsgrenzen, interne Sperrzeitpunkte und Freigaberegeln sind dagegen empfohlene Unternehmenskontrollen. **Wer jetzt zusammenarbeiten sollte:** Die Steuerabteilung bestimmt Meldeumfang und steuerliche Einordnung, die Finanzabteilung verantwortet Hauptbuch und Kontrollkonten, das Daten- oder IT-Team erzeugt den reproduzierbaren Extrakt, die operativen Systemverantwortlichen erklären ERP-, Rechnungs- und Kassendaten, das Liquiditätsmanagement liefert nur bei einschlägigen Zahlungsfällen die Zahlungsnachweise, und der PA-Verantwortliche beschafft Übertragungs- und Rückmeldungsnachweise. Eine grüne technische Übertragung ohne diese fachliche Kette ist noch keine Freigabe. Diese Darstellung ist praktische Information und keine Rechts-, Steuer- oder Rechnungslegungsberatung.