Frankreich · erste E-Reporting-Periode

Die erste E-Reporting-Periode in Frankreich abstimmen

Stimmen Sie französische Transaktions- und Zahlungsdaten vom ERP bis zur PA vor der ersten Meldefrist ab – mit Kontrollen und Zahlenbeispiel.

Kurzfazit:
  • Maßstab ist der steuerliche Meldeweg des Umsatzes, nicht das System, aus dem der Datensatz stammt.
  • Führen Sie für September zwei Fristenlisten: eine bis zum Ende der Dekade und eine bis zur amtlichen Übermittlungsfrist.
  • Sperren Sie die Freigabe, wenn Quellanzahl und PA-Ergebnisanzahl nicht beide aufgelöst sind – selbst bei Wertgleichheit.
Zuletzt geprüft: 7. September 2026Offizielle QuellenKlare ZusammenfassungPraktische Information, keine Rechtsberatung
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Was Sie wissen müssen

Leitfaden

1. Sofortantwort: Wer jetzt handeln muss und was abzugrenzen ist

Seit dem 1. September 2026 ist die französische Reform in Kraft. Nach der Mitteilung von Service-Public vom 2. September 2026 müssen alle betroffenen Unternehmen elektronische Rechnungen empfangen können. Große Unternehmen und Unternehmen mittlerer Größe (ETI) müssen seit diesem Datum außerdem elektronische Rechnungen ausstellen und E-Reporting durchführen; für kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen beginnt die Ausstellungs- und E-Reporting-Pflicht am 1. September 2027. Für die erste laufende Periode sind deshalb vor allem die französischen Rechtsträger der ersten Umsetzungsstufe unmittelbar gefordert. Der maßgebliche Rechtsträger, sein SIREN, sein Umsatzsteuerregime und seine tatsächlichen Geschäftsströme müssen vor jeder Abstimmung eindeutig feststehen. E-Reporting ist nicht dasselbe wie E-Rechnung. Bei der E-Rechnung werden betroffene inländische B2B-Rechnungen über eine registrierte plateforme agréée (PA) ausgetauscht. Das E-Reporting übermittelt gesetzlich vorgesehene Transaktionsdaten zu Geschäftsfällen, die nicht durch diesen inländischen E-Rechnungsfluss abgedeckt sind, insbesondere bestimmte B2C- und internationale B2B-Umsätze, sowie in den einschlägigen Fällen Zahlungsdaten. Nur eine registrierte PA darf die regulierten Rechnungs-, Transaktions- und Zahlungsdaten an die Verwaltung weiterleiten. Die PA ist damit Teil der Nachweiskette, ersetzt aber nicht die Verantwortung des Unternehmens für eine vollständige und sachlich richtige Ausgangspopulation. Ebenso wenig ersetzt E-Reporting die laufende Buchführung, die Umsatzsteuerkonten oder die Umsatzsteuererklärung. Ein E-Reporting-Extrakt ist eine eigene, regelgebundene Sicht auf operative Vorgänge. Er kann andere zeitliche Abgrenzungen, Aggregationen und Einschlussregeln haben als ein Hauptbuchbericht. Die interne Kontrolle sollte deshalb keine erzwungene Eins-zu-eins-Gleichheit versprechen. Sie muss nachvollziehbar erklären, wie sich die Quellsysteme, die E-Reporting-Population und die passenden Hauptbuch- beziehungsweise Umsatzsteuer-Kontrollsummen aufeinander überleiten lassen. Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich aus den amtlichen Unterlagen; Abstimmungsgrenzen, interne Sperrzeitpunkte und Freigaberegeln sind dagegen empfohlene Unternehmenskontrollen. **Wer jetzt zusammenarbeiten sollte:** Die Steuerabteilung bestimmt Meldeumfang und steuerliche Einordnung, die Finanzabteilung verantwortet Hauptbuch und Kontrollkonten, das Daten- oder IT-Team erzeugt den reproduzierbaren Extrakt, die operativen Systemverantwortlichen erklären ERP-, Rechnungs- und Kassendaten, das Liquiditätsmanagement liefert nur bei einschlägigen Zahlungsfällen die Zahlungsnachweise, und der PA-Verantwortliche beschafft Übertragungs- und Rückmeldungsnachweise. Eine grüne technische Übertragung ohne diese fachliche Kette ist noch keine Freigabe. Diese Darstellung ist praktische Information und keine Rechts-, Steuer- oder Rechnungslegungsberatung.

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2. Den richtigen Meldekalender nach Umsatzsteuerregime wählen

Die amtliche DGFiP-Übersicht „Häufigkeit und Fristen für Transaktions- und Zahlungsdaten“, Stand August 2026, unterscheidet vier Kalender. Die folgende Tabelle gibt diese Fristen wieder; sie fügt keine eigene Verschiebungsregel für Wochenenden oder Feiertage hinzu. Prüfen Sie vor jedem Lauf die aktuelle amtliche Fassung und klären Sie dort beziehungsweise mit qualifizierter Beratung, wie ein Datum behandelt wird, das kein Geschäftstag ist. | Umsatzsteuerregime | Transaktionsdaten | Zahlungsdaten | Intern verantwortliche Person und empfohlener interner Abschluss | |---|---|---|---| | Monatliche Normalbesteuerung | Tage 1–10: bis zum 20. desselben Monats; Tage 11–20: bis zum 30. desselben Monats, außer Februar; Tage 21–Monatsende: bis zum 10. des Folgemonats | Monatlich, **vor dem 10. des Folgemonats** | Steuerverantwortliche Person für den Meldekalender; interner Datenstopp so früh, dass Prüfung, Korrektur und PA-Rückmeldung vor der amtlichen Frist möglich sind | | Vierteljährliche Option innerhalb der Normalbesteuerung bei weniger als 4.000 € jährlicher Umsatzsteuerzahlung | Monatlich, vor dem 10. des Folgemonats | Monatlich, vor dem 10. des Folgemonats | Steuerabteilung bestätigt das Regime; Finanzabteilung bestätigt Monatsabschluss und Kontrollsummen | | Vereinfachtes Umsatzsteuerregime | Monatlich, spätestens zu einem Datum zwischen dem 25. und 30. des Folgemonats | Monatlich, spätestens zu einem Datum zwischen dem 25. und 30. des Folgemonats | Steuerabteilung dokumentiert das konkret geltende Datum; Daten- oder IT-Team plant Extrakt und Prüffenster rückwärts | | Umsatzsteuerbefreiung / franchise en base | Zweimonatlich nach Kalenderperioden, spätestens zu einem Datum zwischen dem 25. und 30. des Monats nach Periodenende | Zweimonatlich nach Kalenderperioden, spätestens zu einem Datum zwischen dem 25. und 30. des Monats nach Periodenende | Die für den Rechtsträger verantwortliche Person bestätigt Regime und Zweimonatsperiode; die Kontrollverantwortlichen dokumentieren den Abschluss | Für ein Unternehmen mit monatlicher Normalbesteuerung ist der Zeitraum **1. bis 10. September 2026** die erste Transaktionsdatenperiode nach Inkrafttreten. Die August-2026-Übersicht nennt dafür den **20. September 2026** als Frist. Heute, am 7. September 2026, ist dieser Zehntageszeitraum noch nicht abgeschlossen. Weder seine vollständige Grundgesamtheit noch eine endgültige Freigabe kann heute seriös behauptet werden. Möglich und sinnvoll sind ein Probelauf bis zum letzten abgeschlossenen Geschäftstag, die Prüfung der Regeln und das Schließen erkannter Datenlücken; der finale Kontrolllauf muss nach Periodenende auf einem eingefrorenen Stand erfolgen. Der interne Abschluss ist keine zusätzliche DGFiP-Frist. Legen Sie beispielsweise einen verantwortlichen Kalenderinhaber, einen Zeitpunkt für den Quellabzug, einen zweiten Zeitpunkt für fachliche Freigabe und einen spätesten Zeitpunkt für die PA-Übertragung fest. Wählen Sie diese Zeiten nach Ihrem Volumen, Ihren Korrekturwegen und der tatsächlichen PA-Rückmeldung, nicht nach einer erfundenen Standardzahl. Der Kalender sollte Transaktions- und Zahlungsdaten getrennt führen: Bei monatlicher Normalbesteuerung haben die drei Transaktionsdekaden andere Zeitpunkte als die monatlichen Zahlungsdaten. **Kalenderkontrolle:** Hinterlegen Sie pro SIREN das belegte Umsatzsteuerregime, die Periodenkennung, die amtliche Fristquelle, den internen Datenstopp, die fachlich verantwortliche Person, die Vertretung und den erwarteten PA-Nachweis. Ein Kalender ohne Regimebeleg kann den gesamten Lauf auf die falsche Periode oder Frist setzen.

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3. Eine reproduzierbare Grundgesamtheit einfrieren

Beginnen Sie nicht mit der PA-Datei, sondern mit einer schriftlich definierten Grundgesamtheit. Der Kontrollschlüssel sollte mindestens den französischen Rechtsträger und sein SIREN, das Umsatzsteuerregime, die genaue Meldeperiode, den Datenweg „Transaktion“ oder „Zahlung“, das Quellsystem und die Extraktversion verbinden. Damit lässt sich dieselbe Population später erneut erzeugen. Konzernname, Land und Monat allein reichen nicht: Zwei französische Gesellschaften können unterschiedliche Regime, Systeme und Fälligkeiten haben. Teilen Sie die Geschäftsströme in vier Arbeitskörbe. **Inländisches B2B**, soweit es dem französischen E-Rechnungsregime unterliegt, gehört in die E-Rechnungs- und Statuskontrolle und darf nicht versehentlich als dieselbe Transaktion nochmals in die E-Reporting-Population geraten. **B2C und Geschäfte mit nicht steuerpflichtigen Personen** werden nach dem DGFiP-Datenblatt vom August 2026 grundsätzlich je Tag aggregiert; die Kontrolle muss trotzdem von den einzelnen Kassen- oder Verkaufsereignissen bis zur Tages-, Kategorie- und Steuersatzsumme zurückreichen. **Internationales B2B** wird wesentlich rechnungsbezogen behandelt. Je nach Fall gehören dazu unter anderem Kennungen, Länder, Waren- oder Dienstleistungskategorie, Ausstellungsdatum, eindeutige Rechnungsnummer, Bemessungsgrundlage und Umsatzsteuer nach Satz, Gesamtbeträge und Währung. Nicht jedes Feld gilt in jedem Fall, und einzelne Detailfelder zu Positionen, Rabatten und Zuschlägen werden erst ab 1. September 2027 schrittweise relevant. **Zahlungsdaten** bilden einen eigenen Korb und werden nur aufgenommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Umsatzsteuer bei Vereinnahmung erfüllt sind. Dokumentieren Sie auch die Ausschlüsse. Beispiele sind inländische B2B-Vorgänge, die bereits korrekt durch den E-Rechnungsweg laufen, Zahlungen zu Reverse-Charge-Umsätzen, Vorgänge unter der Option zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten und Bankbewegungen ohne Bezug zu einem einschlägigen Umsatz. Ein Ausschluss braucht einen Grundcode und eine verantwortliche Person; „nicht im Extrakt“ ist kein Beweis. Steuerlich strittige Fälle gehören in eine separate Klärungsliste und dürfen nicht durch eine technische Zuordnung entschieden werden. **Versionierung:** Speichern Sie die unveränderte Quellabfrage oder Berichtsdefinition, deren Parameter, den Ausführungszeitpunkt, die Zeitzone, relevante Stammdatenstände, die Transformationsversion und eine unverwechselbare Laufkennung. Nachträgliche Buchungen, Kassenkorrekturen, Gutschriften oder Wechselkursänderungen erzeugen eine neue Version statt einer stillen Überschreibung. Notieren Sie pro Version, welche Datensätze hinzugekommen, entfallen oder geändert worden sind und welcher Lauf an die PA ging. So bleibt erkennbar, ob ein Unterschied aus dem Geschäftsvorfall, aus einer fachlichen Korrektur oder aus der technischen Verarbeitung stammt. Eine saubere Abgrenzung schützt auch vor Scheingenauigkeit. Die DGFiP-Blätter beschreiben die zu meldenden Daten, nicht eine universelle Datenbankabfrage. Das Unternehmen muss seine Produkte, Kundentypen, Länder, Steuerkennzeichen und Zahlungsbedingungen den Meldekategorien zuordnen. Diese Zuordnung sollte von der Steuerabteilung freigegeben und vom Daten- oder IT-Team reproduzierbar umgesetzt werden. Erst wenn Einschluss, Ausschluss und Version feststehen, ist ein Vergleich von Summen aussagekräftig.

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4. Die Nachweiskette vom Quellsystem bis zur PA schließen

Eine belastbare Nachweiskette beantwortet für jede Kontrollsumme drei Fragen: Wo entstand sie, welche Transformationen veränderten sie, und bis zu welchem Punkt bestätigt ein Nachweis tatsächlich den Erfolg? Der typische Weg beginnt in ERP, Rechnungsstellung oder Kassensystem, ergänzt bei einschlägigen Zahlungsdaten Informationen aus Bankdaten oder Liquiditätsmanagement, durchläuft Extraktion und Transformation, erreicht die PA und endet nicht vor der auswertbaren Rückmeldung. Ein Versandprotokoll beweist nur den Versand; es beweist weder die Annahme durch die PA noch die Weiterleitung an die Verwaltung. Da es keinen in diesem Leitfaden unterstellten universellen Status- oder Bestätigungsnamen gibt, muss das Team die Bedeutung jedes PA-Status schriftlich vom Anbieter erklären lassen. | Kontrollschlüssel | Anzahl | Bemessungsgrundlage | Umsatzsteuer- oder Zahlungswert | Nachweisgrenze | |---|---:|---:|---:|---| | SIREN + Periode + B2C-Tag + Kategorie + Steuersatz | Quellverkäufe und erzeugte Tagesaggregate | Summe ohne Umsatzsteuer | Umsatzsteuer je Satz | Kassensystem → Transformationsausgabe → PA-Lauf → konkrete Rückmeldung | | SIREN + Periode + internationale Rechnungsnummer | Rechnungen, Gutschriften und Meldesätze | Nettobetrag je Währung und kontrollierter Euro-Überleitung | Umsatzsteuer je anwendbarem Satz | Rechnungsstellung/ERP → Extrakt → technische Validierung → PA-Ergebnis | | SIREN + Zahlungsperiode + Eingangsdatum + Zuordnungsreferenz | Einschlägige Zahlungseingänge beziehungsweise Aggregatzeilen | interne steuerliche Zuordnung, soweit erforderlich | tatsächlich vereinnahmter Wert in Euro je Steuersatz | Bank/Liquiditätsmanagement + offene Posten → Zahlungslogik → PA oder Encaissée-Anreicherung → Rückmeldung | | Laufkennung + Version + Korrekturbezug | gesendete, angenommene, zurückgewiesene, unbekannte und ersetzte Datensätze | Kontrollsumme der jeweiligen Version | Kontrollsumme der jeweiligen Version | Transformation → PA-Übertragung → exportierbare Bestätigung oder offene Ausnahme | Führen Sie die Kontrolle in beide Richtungen aus. Vorwärts wird jede relevante Quelltransaktion genau einer Meldelogik, einem begründeten Ausschluss oder einer Klärung zugeordnet. Rückwärts wird jeder an die PA übergebene Datensatz auf Quellbeleg, Transformationsregel und Version zurückgeführt. Diese Zwei-Wege-Prüfung findet sowohl fehlende Vorgänge als auch zusätzliche oder doppelte Meldesätze. Eine bloße Summengleichheit tut das nicht. Zur Evidenz gehören keine Bildschirmfotos allein, wenn maschinenlesbare Exporte verfügbar sind. Bevorzugen Sie unveränderbare oder zumindest versionierte Exporte mit Erstellungszeit, Filterparametern, Zeilenanzahl, Kontrollsummen, Lauf- oder Nachverfolgungskennung, Benutzer und Statusbeschreibung. Bewahren Sie zusätzlich die Regelversion, das Fehlerprotokoll, die Korrekturentscheidung und die nachfolgende Rückmeldung auf. Die DGFiP gibt in den zitierten Unterlagen keine allgemeine Aufbewahrungsdauer für dieses interne Kontrollpaket vor; stimmen Sie die Dauer mit Ihren rechtlichen und internen Vorgaben ab, statt hier eine Frist zu erfinden. **Praktischer Abstimmungslauf:** Erstens erzeugt das Daten- oder IT-Team die eingefrorene Quellpopulation. Zweitens bestätigt die Steuerabteilung Ein- und Ausschlüsse. Drittens vergleicht die Finanzabteilung die passenden Hauptbuch- und Umsatzsteuerkonten mit einer dokumentierten Überleitung. Viertens wird der PA-Extrakt gegen die freigegebene Transformationsausgabe geprüft. Fünftens werden PA-Rückmeldungen nach angenommen, zurückgewiesen, unbekannt und korrigiert ausgewertet. Zuletzt unterschreiben die benannten Verantwortlichen nur für die Nachweisgrenze, die sie tatsächlich geprüft haben.

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5. Transaktionsdaten in beide Richtungen abstimmen

Bei B2C beginnt die Kontrolle auf Einzelverkaufsebene, obwohl die Meldung nach dem DGFiP-Transaktionsdatenblatt vom August 2026 je Tag aggregiert wird. Bilden Sie für jeden Tag und jede aufgeführte Kategorie sowie jeden Umsatzsteuersatz die Anzahl der zugrunde liegenden Verkäufe, die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer und die zugehörige Umsatzsteuer. Prüfen Sie, dass Stornos, Retouren und Kassenkorrekturen dem richtigen Tag und der richtigen Kategorie zugeordnet sind. Der Tagesabschluss des Kassensystems, der ERP-Import und der E-Reporting-Extrakt sollten durch einen stabilen Schlüssel verbunden sein. Eine fehlende Tageszeile kann bei einem großen Monatsgesamtbetrag leicht unbemerkt bleiben. Für internationales B2B ist die Prüfung wesentlich rechnungsbezogen. Gleichen Sie die Liste der ausgestellten Rechnungen und Gutschriften in beide Richtungen mit den Meldesätzen ab. Prüfen Sie insbesondere Eindeutigkeit der Rechnungsnummer, Ausstellungsdatum, Partnerkennung und Land, Waren- oder Dienstleistungszuordnung, Währung, Bemessungsgrundlage, Umsatzsteuer nach anwendbarem Satz und Gesamtbetrag, soweit diese Angaben für den konkreten Fall verlangt werden. Verwenden Sie keine pauschale Universalfeldliste: Die Anwendbarkeit hängt vom Geschäftsvorfall ab, und die amtliche August-2026-Unterlage weist für einige Detailfelder eine spätere Einführung zum 1. September 2027 aus. **Korrekturen und Gutschriften:** Behandeln Sie sie als eigene prüfbare Vorgänge mit Bezug zum ursprünglichen Beleg, nicht als manuelle Nettokorrektur einer Gesamtsumme. Kontrollieren Sie Vorzeichen, Periode und Steuerklassifikation. Eine nach dem internen Datenstopp erstellte Gutschrift darf weder still in die eingefrorene Version rutschen noch dauerhaft fehlen; ihre Behandlung muss nach der geltenden Meldeperiode entschieden und dokumentiert werden. Bei Fremdwährungen braucht die Abstimmung mindestens zwei Ebenen. Vergleichen Sie zuerst Dokumentbetrag und Währung mit dem Quellsystem. Leiten Sie anschließend den für die Meldung beziehungsweise interne Umsatzsteuerkontrolle verwendeten Eurobetrag mit dokumentierter Kursquelle und Rundungslogik über. Dieser Leitfaden setzt keinen amtlich universellen Wechselkurs oder Rundungsspielraum fest. Abweichungen aus Rundung sind zu erklären, nicht automatisch als unbedeutend auszubuchen. Ebenso ist eine Steuersatzabweichung keine technische Rundungsfrage, sondern ein Fall für die steuerliche Prüfung. **Warum gleiche Gesamtsummen täuschen:** Eine fehlende B2C-Tageszeile über 1.000 € und eine doppelte internationale Rechnung über 1.000 € können sich im Gesamtwert exakt ausgleichen. Die Gesamtsumme stimmt, aber zwei Kunden- beziehungsweise Geschäftskategorien, möglicherweise zwei Steuersätze und zwei Nachweisketten sind falsch. Deshalb sind Kontrollen nach SIREN, Periode, Datenweg, Tag oder Rechnung, Kategorie, Steuersatz und Währung erforderlich. Zusätzlich sollte die Anzahl der Quellereignisse, Aggregate, Rechnungen, Gutschriften und PA-Ergebnisse geprüft werden. Trennen Sie technische und fachliche Fehler. Fehlende Pflichtangaben, ein nicht parsebarer Wert oder eine Dublette können technisch erkennbar sein. Ob ein Kunde steuerpflichtig ist, ein Umsatz als B2C oder internationales B2B einzuordnen ist oder eine bestimmte Umsatzsteuerbehandlung gilt, verlangt fachliche Beurteilung. Das System soll die Entscheidung sichtbar machen und den Bearbeiter nennen; es soll sie nicht hinter einem Mappingcode verbergen.

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6. Nur einschlägige Zahlungsdaten abstimmen

Nicht jede Bankbewegung ist französisches Zahlungs-E-Reporting. Nach dem DGFiP-Zahlungsdatenblatt vom August 2026 betrifft dieser Datenweg Vorgänge, bei denen die Umsatzsteuer bei tatsächlicher Vereinnahmung entsteht, etwa bestimmte Dienstleistungen und Anzahlungen auf Waren. Reverse-Charge-Vorgänge und Umsätze unter der Option zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten („option pour les débits“) sind aus diesem Zahlungsdatenweg ausgeschlossen. Die steuerliche Entscheidung, ob ein Umsatz in diesen Anwendungsbereich fällt, muss die Steuerabteilung treffen; eine technische Bank-zu-Rechnung-Zuordnung kann sie nicht ersetzen. Bauen Sie die Population deshalb von den einschlägigen Umsätzen und offenen Posten her auf und gleichen Sie sie anschließend mit Bankdaten oder Liquiditätsmanagement ab. Kontrollieren Sie das tatsächliche Eingangsdatum und den vereinnahmten Betrag in Euro je Umsatzsteuersatz. Das Buchungsdatum im ERP, das Wertstellungsdatum und das Rechnungsfälligkeitsdatum können voneinander abweichen; keines darf ohne belegte Regel pauschal an die Stelle des tatsächlichen Zahlungseingangs treten. Für interne Kontrollen kann zusätzlich die zugehörige Bemessungsgrundlage und Umsatzsteuerüberleitung geführt werden, ohne daraus ein allgemeines amtliches Dateifeld abzuleiten. **Teilzahlungen und Sammelzahlungen:** Eine Teilzahlung darf nur mit dem tatsächlich vereinnahmten Anteil berücksichtigt werden. Verteilt sich eine Zahlung auf mehrere Rechnungen oder Steuersätze, muss die Zuordnung reproduzierbar sein und zusammen wieder den Bankeingang ergeben. Bei nicht zugeordnetem Geldeingang sollte die Technik den Betrag in einer Klärungswarteschlange halten, statt ihn willkürlich der ältesten Rechnung zuzuschlagen. Rückerstattungen, Rücklastschriften und nicht verrechnete Beträge brauchen einen eigenen fachlichen Entscheidungsweg. Es gibt keine sichere Regel „jedes Plus auf dem Bankkonto melden“ oder „jede Rückzahlung negativ senden“. Für eine inländische B2B-E-Rechnung, die bei einer PA eingereicht wurde, beschreibt das amtliche Datenblatt die Übermittlung der Zahlungsinformation durch Anreicherung des Status **„Encaissée“**. Die Software muss zeigen können, auf welche E-Rechnung und welchen Zahlungseingang sich diese Anreicherung bezieht. Für internationales B2B ohne bei einer PA hinterlegte E-Rechnung werden Zahlungsdaten rechnungsweise in einem globalen Fluss übermittelt. B2C-Zahlungsdaten werden nach Tag der Vereinnahmung aggregiert. Diese drei Wege dürfen in der Kontrollmatrix nicht vermischt werden, auch wenn sie aus demselben Bankkonto stammen. Prüfen Sie vor der Freigabe die Vollständigkeit in beide Richtungen: Jeder steuerlich einschlägige Zahlungseingang ist einer Meldung, einem zulässigen Aggregat oder einer dokumentierten offenen Ausnahme zugeordnet; jeder Zahlungsdatensatz verweist auf einen realen Eingang und den richtigen Umsatz. Stimmen Sie Anzahl, vereinnahmten Eurobetrag, Steuersatzaufteilung und – soweit intern geführt – Umsatzsteuerkontrollbetrag ab. Ein Restbetrag ohne fachliche Einordnung bleibt offen. Ein gutes System trennt die **fiskalische Beurteilung** von der **technischen Zuordnung**. Die Steuerabteilung verantwortet Anwendungsbereich, Umsatzsteuerentstehung, Reverse Charge und Option nach vereinbarten Entgelten. Liquiditätsmanagement oder Debitorenbuchhaltung bestätigt Eingang und Zuordnung. Das Daten- oder IT-Team dokumentiert Algorithmus, manuelle Eingriffe und Version. Die PA weist nach, welchen Datensatz oder Encaissée-Status sie angenommen oder zurückgewiesen hat. Erst das Zusammenspiel dieser vier Ebenen bildet einen belastbaren Zahlungsnachweis.

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7. Fehlende, zurückgewiesene, falsche, doppelte und unbekannte Ergebnisse behandeln

Der praktische DGFiP-Leitfaden zum Start am 1. September 2026 sagt vorsichtig, dass eine vorübergehende Schwierigkeit beim E-Reporting die Geschäftstätigkeit nicht stoppen soll. Er unterscheidet Daten, die vorhanden sind, aber nicht übermittelt werden können, von Daten, die nicht richtig erzeugt werden. Bewahren Sie Daten und Störungsnachweise, korrigieren oder übertragen Sie nach Lage des Falls, senden Sie keine offenkundig falschen Daten und stimmen Sie regularisierte Daten mit Rechnungen, Zahlungseingängen und Buchungen ab. Daraus folgt weder ein allgemeiner Sanktionsschutz noch eine Schonfrist oder ein rechtlicher sicherer Hafen. **Begrenzter Entscheidungsbaum:** 1. **Fehlt der Vorgang bereits in der Quellpopulation?** Dann stoppen Sie die Freigabe für den betroffenen Kontrollschlüssel. Ermitteln Sie Rechtsträger, Periode, Vorgang, Kunde, Beträge, Umsatzsteuer und gegebenenfalls Zahlungsdaten. Korrigieren Sie Quelle oder Abgrenzung fachlich und erzeugen Sie eine neue versionierte Population. 2. **Ist der Vorgang vorhanden, fehlt aber im Transformationsausgang?** Prüfen Sie Filter, Zuordnungslogik und Regelversion. Korrigieren Sie gezielt und vergleichen Sie Alt- und Neuversion; senden Sie nicht den gesamten Lauf blind erneut. 3. **Wurde er übertragen und ausdrücklich zurückgewiesen?** Exportieren Sie Regel- oder Fehlerdetail, ordnen Sie eine verantwortliche Person zu, korrigieren Sie genau den betroffenen Datensatz beziehungsweise die zulässige Einheit und verknüpfen Sie Korrektur, ursprüngliche Nachverfolgungskennung und neue Rückmeldung. 4. **Ist das Ergebnis unbekannt?** Behandeln Sie „keine sichtbare Bestätigung“ nicht als Annahme und nicht automatisch als Ablehnung. Klären Sie anhand der PA-Laufkennung, ob verarbeitet, abgewiesen oder noch offen. Eine Wiederholung erfolgt erst, wenn das Dublettenrisiko bewertet und der zulässige Wiederanlaufweg bekannt ist. 5. **Ist der Datensatz falsch, aber angenommen?** Trennen Sie fehlende von inhaltlich falschen Angaben. Bestimmen Sie mit der Steuerabteilung und der PA den zulässigen Korrekturweg; erhalten Sie den Bezug zur ersten Version und prüfen Sie die nachfolgende Rückmeldung. 6. **Ist eine Dublette sichtbar?** Sperren Sie weitere Wiederholungen für denselben Geschäftsschlüssel, bestimmen Sie Ursprung und Status beider Sätze und korrigieren Sie kontrolliert. Eine Gegenbuchung ohne fachliche Grundlage kann einen zweiten Fehler erzeugen. Die DGFiP empfiehlt bei der Regularisierung, exakte Periode, Vorgänge, Kunden, Beträge, Umsatzsteuer und Zahlungsdaten zu identifizieren sowie fehlende und falsche Datensätze zu unterscheiden. Genau diese Felder gehören daher in die Korrekturwarteschlange. Ergänzen Sie Ursache, verantwortliche Person, Entscheidung, betroffene Version, ursprüngliche und neue Referenz, Statusbedeutung und Kontrollsummendifferenz. **Häufige Fehler:** ein kompletter Massen-Wiederanlauf nach einer einzelnen Zurückweisung; das Überschreiben des ersten Extrakts; die Annahme, dass ein HTTP- oder Upload-Erfolg die fachliche Annahme beweist; die Mischung zweier SIREN in einer Korrekturdatei; das Verschieben eines Vorgangs in eine bequemere Periode; und die Freigabe, obwohl der PA-Status unbekannt ist. Setzen Sie keine erfundene Korrekturfrist und behaupten Sie keine Duldung. Maßgeblich bleiben die aktuellen amtlichen Vorgaben und der für den konkreten Fall zulässige PA-Prozess.

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8. Software und PA prüfen und das Freigabepaket zusammenstellen

Ein Käufer sollte nicht nur fragen, ob ERP, Konnektor oder PA „Frankreich 2026 unterstützt“. Er sollte einen eigenen, abgegrenzten Beispieldatensatz vom Ursprung bis zum exportierbaren Ergebnis verfolgen. Die folgenden Fragen sind für eine Vorführung oder Ausschreibung konkreter als eine Funktionsliste: 1. Kann das System die vollständige Population je SIREN, Umsatzsteuerregime, Periode sowie Transaktions- und Zahlungsweg exportieren? 2. Wie werden inländisches B2B, B2C-Tagesaggregate, internationales B2B und nicht einschlägige Vorgänge getrennt und begründet? 3. Lässt sich eine Periode für den Kontrolllauf sperren, und werden spätere Änderungen als neue Version sichtbar? 4. Enthält jeder Lauf eine eindeutige Lauf- oder Nachverfolgungskennung, Extraktzeit, Filterparameter und Transformationsversion? 5. Können Regelverletzungen und Zurückweisungen auf Datensatz- und Regelebene exportiert werden, ohne nur einen allgemeinen Fehlerstatus zu zeigen? 6. Wie werden Korrekturen, Gutschriften und Ersatzläufe mit dem ursprünglichen Vorgang und der ersten PA-Rückmeldung verknüpft? 7. Welche Dublettenprüfung greift vor Wiederanlauf, und welcher Geschäftsschlüssel wird dafür verwendet? 8. Können alle PA-Bestätigungen, Zurückweisungen und offenen oder unbekannten Ergebnisse maschinenlesbar exportiert werden? 9. Zeigt das Produkt eine Zwei-Wege-Abstimmung zwischen ERP beziehungsweise Kasse, Transformationsausgang und PA-Population? 10. Wie werden Hauptbuch und Umsatzsteuer-Kontrollkonto über dokumentierte Überleitungen angebunden, ohne falsche Eins-zu-eins-Gleichheit zu unterstellen? 11. Welche Rollen dürfen Abgrenzung, Steuerregel, manuelle Zuordnung, Korrektur und Freigabe ändern, und ist jede Änderung protokolliert? 12. Wer besitzt die Evidenz nach einem Anbieterwechsel: Kann das Unternehmen Daten, Regelversionen, Nachverfolgungskennungen, Rückmeldungen und Korrekturhistorie vollständig exportieren? Lassen Sie die Antworten an einem absichtlich schwierigen Testpaket zeigen: fehlende B2C-Tageszeile, doppelte internationale Rechnung, Teilzahlung, Zahlung über mehrere Rechnungen, Reverse-Charge-Ausschluss, korrigierte Gutschrift und eine PA-Rückmeldung mit unbekanntem Ergebnis. Eine Präsentation ohne Rohdatenexport oder nachvollziehbare Kontrollsummen belegt nicht, dass die Lösung den ersten Echtlauf tragen kann. Auch ein „erfolgreich“-Symbol ist unzureichend, wenn unklar bleibt, ob es Extraktion, Upload, PA-Annahme oder Weiterleitung bezeichnet. **Freigabepaket für die erste Periode:** Nehmen Sie die Abgrenzungsfreigabe je SIREN, Regime- und Fristbeleg, eingefrorene Quellpopulation, Ein- und Ausschlussbericht, Kontrollsummen nach Kategorie und Steuersatz, Hauptbuchüberleitung, Extrakt- und Transformationsversion, PA-Laufreferenzen, exportierte Ergebnisse, offene Ausnahmen, Korrekturprotokoll und benannte Unterschriften auf. Für Zahlungsdaten kommen die steuerliche Anwendungsentscheidung, tatsächliche Eingangsbelege und Zuordnungsnachweise hinzu. Die Freigabe sollte festhalten, welche Bereiche unterschrieben und welche ausdrücklich zurückgestellt wurden. Interne Toleranzen, Wesentlichkeitsgrenzen und Freigabeschwellen sind unternehmensseitige Kontrollen, keine in den DGFiP-Blättern behaupteten Regeln. Definieren Sie sie nur, wenn sie rechtlich und fachlich vertretbar sind, und verwenden Sie eine Toleranz niemals, um unbekannte Datensätze oder fehlende PA-Nachweise zu verdecken. Wenn Ihre Anbieterunterlagen diese Fragen nicht belastbar beantworten, kann ein unabhängiger Prüfbericht die Nachweislücken, Kontrollrisiken und Anforderungen für eine sachliche Auswahlliste dokumentieren – ohne Anbieter-Rangfolge oder pauschale Produktempfehlung.

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9. Fiktives Mehrgesellschaftsbeispiel mit Kontrollsummen und Entscheidungen

Das folgende Beispiel ist vollständig fiktiv. Alle Beträge, Abläufe, internen Sperrzeiten und Entscheidungsschwellen dienen nur der Veranschaulichung und sind weder amtliche Vorgaben noch Empfehlungen für einen konkreten Steuerfall. Die Gruppe „Alpenblick“ hat zwei französische Gesellschaften mit monatlicher Normalbesteuerung: **Alpenblick Handel France SAS, SIREN 111 222 333**, und **Alpenblick Dienstleistungen France SAS, SIREN 444 555 666**. Die Handelsgesellschaft bereitet die Transaktionsdekade 1.–10. September 2026 für die amtlich ausgewiesene Frist 20. September vor. Die Dienstleistungsgesellschaft bereitet die Zahlungsdaten für den gesamten September vor, die nach der amtlichen Übersicht vor dem 10. Oktober zu übermitteln sind. **A. B2C-Tagesaggregate bei der Handelsgesellschaft.** Nach dem Kassenschluss am 10. September enthält die eingefrorene Quelle 1.240 Einzelverkäufe. Die nach Tag, Kategorie und Steuersatz gebildeten Sollsummen sind: 96.500 € Bemessungsgrundlage und 19.300 € Umsatzsteuer zum Satz von 20 %, 18.400 € und 1.840 € zu 10 % sowie 6.000 € und 330 € zu 5,5 %. Insgesamt ergeben sich **120.900 € Bemessungsgrundlage und 21.470 € Umsatzsteuer**. Erwartet werden 29 tatsächlich belegte Tages-/Kategorie-/Satz-Aggregate; leere Kombinationen werden nicht künstlich erzeugt. Der erste Extrakt enthält nur 28 Aggregate, 120.100 € Bemessungsgrundlage und 21.390 € Umsatzsteuer. **Abweichung 1:** Für den 4. September fehlt die Kategorie „Vor-Ort-Verzehr, 10 %“ mit 800 € Grundlage und 80 € Umsatzsteuer. Ursache ist ein neues Kassencodierungsmerkmal, das in der Transformationsregel nicht zugeordnet war. Das Daten- oder IT-Team ergänzt die Zuordnungsregel, die Steuerabteilung bestätigt die Kategorie, und Version 2 erreicht wieder 29 Aggregate sowie die Sollsummen. Die alte Version bleibt mit ihrer Laufkennung erhalten. **B. Internationales B2B bei der Handelsgesellschaft.** Die Rechnungsquelle enthält für dieselbe Dekade 14 Rechnungen und eine Gutschrift, also **15 Dokumente**. Die Rechnungen ergeben 63.000 € Bemessungsgrundlage; die Gutschrift beträgt −2.000 €, sodass der Soll-Nettowert **61.000 €** ist. Für die im Beispiel einschlägigen Fälle beträgt die kontrollierte Umsatzsteuer insgesamt **1.200 €**; Nullsatz- und sonstige Behandlungen werden je Dokument gesondert belegt, nicht aus dem Gesamtwert abgeleitet. Der erste PA-Vorlauf zeigt ebenfalls 15 Meldesätze, aber 67.000 € Bemessungsgrundlage. Die gleiche Anzahl verdeckt zwei Fehler. **Abweichung 2:** Rechnung INT-0908 über 4.000 € wurde nach einem technischen Wiederanlauf doppelt erzeugt. **Abweichung 3:** Die Gutschrift CN-0910 über −2.000 € wurde wegen eines nicht unterstützten negativen Belegtyps ausgelassen. Der kontrollierte Weg sperrt die Dublette anhand von SIREN, Rechnungsnummer und Version, ergänzt den Gutschriftstyp und erzeugt keinen pauschalen Massen-Wiederanlauf. Version 2 enthält wieder 15 Dokumente, 61.000 € Grundlage und 1.200 € Umsatzsteuer. Jedes Dokument ist auf Fakturaeintrag und PA-Ergebnis zurückführbar. **C. Einschlägige Dienstleistungszahlungen bei der Dienstleistungsgesellschaft.** Nach Monatsende identifiziert die Steuerabteilung neun Zahlungseingänge, für die im fiktiven Sachverhalt Umsatzsteuer bei Vereinnahmung gilt. Der Sollwert der tatsächlichen Eingänge beträgt **28.800 €**. Für die interne Überleitung entsprechen sie 24.000 € Leistungsgrundlage und 4.800 € Umsatzsteuer; diese Aufteilung ist hier eine Kontrollrechnung und keine Aussage über ein universelles PA-Feld. Der erste Extrakt enthält zehn Zeilen und 25.800 €. Drei Abweichungen erklären den Saldo. **Abweichung 4:** Eine am 9. September tatsächlich eingegangene Teilzahlung über 3.600 € fehlt, weil das ERP fälschlich das Rechnungsfälligkeitsdatum 11. September als Auswahlkriterium nutzte. Sie wird mit dem belegten tatsächlichen Eingangsdatum ergänzt. **Abweichung 5:** Ein Eingang über 1.200 € zu einem Reverse-Charge-Umsatz wurde allein wegen eines positiven Bankbetrags aufgenommen; die Steuerabteilung bestätigt den Ausschluss, und die Zeile wird mit Grundcode entfernt. **Abweichung 6:** Eine nicht zugeordnete Rückerstattung von −600 € war als negativer Zahlungseingang eingelesen worden. Debitorenbuchhaltung klärt, dass sie keinen einschlägigen September-Umsatz korrigiert; sie bleibt in der Klärungsevidenz, aber nicht in dieser Population. Rechnerisch führt 25.800 € + 3.600 € − 1.200 € + 600 € zum Sollwert 28.800 €. Die korrigierte Version enthält neun einschlägige Eingänge. Eine der neun Zahlungen verteilt sich über zwei Dienstleistungsrechnungen. Das Liquiditätsmanagement belegt den Bankeingang; die Debitorenbuchhaltung dokumentiert die Aufteilung; die Steuerabteilung bestätigt die Behandlung nach Steuersatz. Bei den inländischen B2B-E-Rechnungen wird der jeweilige Zahlungseingang über die Anreicherung „Encaissée“ verfolgt. Ein internationaler B2B-Dienstleistungsfall ohne bei einer PA hinterlegte E-Rechnung wird rechnungsweise im globalen Zahlungsfluss kontrolliert. Die B2C-Zahlungsanteile eines weiteren Geschäftszweigs werden nach tatsächlichem Eingangstag aggregiert und nicht mit den internationalen Einzelrechnungen vermischt. **Finale Kontrollübersicht und Entscheidung:** Die Handelsgesellschaft steht nach Version 2 bei 29 B2C-Aggregaten mit 120.900 € Grundlage und 21.470 € Umsatzsteuer sowie 15 internationalen B2B-Dokumenten mit 61.000 € Nettogrundlage und 1.200 € Umsatzsteuer. Am fiktiven 18. September liegen für alle Sätze auswertbare PA-Ergebnisse ohne unbekannten Rest vor; Steuer- und Finanzabteilung geben den Transaktionslauf frei. Die Dienstleistungsgesellschaft steht nach Version 2 bei neun einschlägigen Eingängen und 28.800 € Zahlungswert. Am 6. Oktober fehlt zunächst die PA-Rückmeldung für die Encaissée-Anreicherung einer Teilzahlung; deshalb bleibt genau dieser Zahlungsweg **zurückgestellt**, obwohl die Summe stimmt. Nach zuordenbarer Bestätigung am 7. Oktober wird die Ausnahme geschlossen und der Zahlungsdatenlauf freigegeben. Die fiktive interne Nulltoleranz für ungeklärte Datensätze und unbekannte PA-Ergebnisse ist eine empfohlene Gruppenregel, keine DGFiP-Vorschrift.

Checkliste

Je französischem Rechtsträger SIREN, Umsatzsteuerregime, Meldeweg und amtliche Periodenfrist belegen.

Den internen Datenstopp, die verantwortliche Person, Vertretung und Freigabereihenfolge dokumentieren.

Inländisches B2B, B2C-Tagesaggregate, internationales B2B und einschlägige Zahlungsdaten getrennt abgrenzen.

Quellpopulation, Abfrageparameter, Stammdatenstand, Transformationsversion und Laufkennung unverändert sichern.

Anzahl, Bemessungsgrundlage, Umsatzsteuer- und Zahlungswerte je passendem Kontrollschlüssel abstimmen.

Jeden Quellvorgang vorwärts und jeden PA-Datensatz rückwärts auf Einschluss, Ausschluss oder Klärung prüfen.

Hauptbuch und Umsatzsteuer-Kontrollkonten über eine dokumentierte Überleitung statt über erzwungene Gleichheit anbinden.

PA-Bestätigungen, Zurückweisungen und unbekannte Ergebnisse mit ihrer tatsächlichen Nachweisgrenze exportieren.

Korrekturen gezielt versionieren, Dubletten vor Wiederanlauf sperren und alte Ergebnisse nachvollziehbar erhalten.

Nur einen vollständig belegten Datenweg freigeben und offene steuerliche oder technische Ausnahmen ausdrücklich zurückstellen.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen französischem E-Reporting und E-Rechnung?

Die E-Rechnung betrifft den geregelten Austausch betroffener inländischer B2B-Rechnungen über eine registrierte PA. E-Reporting übermittelt vorgeschriebene Transaktionsdaten zu nicht über diesen Weg abgedeckten Geschäften, insbesondere bestimmten B2C- und internationalen B2B-Umsätzen, sowie in einschlägigen Fällen Zahlungsdaten. Beides bleibt von gewöhnlicher Buchführung und Umsatzsteuererklärung zu unterscheiden.

Wer muss im September 2026 handeln?

Seit 1. September 2026 müssen alle betroffenen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Große Unternehmen und ETI beginnen zu diesem Datum außerdem mit Ausstellung und E-Reporting; KMU und Kleinstunternehmen folgen dafür am 1. September 2027. Prüfen Sie die Einordnung und das Umsatzsteuerregime je französischem SIREN, statt nur die Konzernkategorie zu betrachten.

Wann ist die erste französische E-Reporting-Frist im September?

Für ein Unternehmen mit monatlicher Normalbesteuerung umfasst die erste Transaktionsdekade den 1. bis 10. September 2026; die amtliche DGFiP-Übersicht vom August 2026 nennt den 20. September als Frist. Am 7. September ist die Periode noch offen. Prüfen Sie die aktuelle amtliche Übersicht und die Behandlung eines Datums, das kein Geschäftstag ist, statt eine Verschiebung anzunehmen.

Welche Summen und Nachweise sollten abgestimmt werden?

Mindestens Anzahl, Bemessungsgrundlage, Umsatzsteuer beziehungsweise einschlägige Zahlungswerte sollten nach SIREN, Periode, Datenweg und passenden Detailmerkmalen kontrolliert werden. Dazu gehören Quell- und Transformationsversion, Lauf- oder Nachverfolgungskennung, PA-Ergebnis, Fehler- und Korrekturhistorie sowie eine dokumentierte Überleitung zu Hauptbuch und Umsatzsteuer-Kontrollkonto. Die genaue interne Kontrolltiefe ist eine Unternehmensentscheidung, keine hier behauptete DGFiP-Toleranz.

Werden französische B2C-Daten täglich oder je Einzelverkauf gemeldet?

Das DGFiP-Transaktionsdatenblatt vom August 2026 sieht für Geschäfte mit Verbrauchern beziehungsweise nicht steuerpflichtigen Personen eine Aggregation je Tag vor. Die interne Nachweiskette sollte dennoch von den Einzelverkäufen im Kassen- oder Verkaufssystem bis zu Tages-, Kategorie- und Steuersatzsummen reichen, damit fehlende oder doppelte Aggregate erkannt werden.

Welche Zahlungseingänge sind meldepflichtig?

Der Zahlungsdatenweg betrifft Vorgänge, bei denen Umsatzsteuer bei tatsächlicher Vereinnahmung entsteht, etwa bestimmte Dienstleistungen und Anzahlungen auf Waren. Reverse-Charge-Vorgänge und Umsätze unter der Option zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten sind ausgeschlossen. Nicht jede Bankbewegung ist daher meldepflichtig; die Steuerabteilung muss den Anwendungsbereich bestimmen, während Liquiditätsmanagement und Debitorenbuchhaltung Datum und Zuordnung belegen.

Was ist bei fehlenden, zurückgewiesenen oder unbekannten PA-Ergebnissen zu tun?

Trennen Sie zunächst fehlende Quelldaten, Transformationsfehler, ausdrückliche Zurückweisungen und unbekannte Ergebnisse. Bewahren Sie Daten und Störungsnachweise, korrigieren Sie gezielt, verknüpfen Sie alte und neue Version und vermeiden Sie unkontrollierte Massen-Wiederholungen. Eine fehlende Bestätigung ist weder Annahme noch automatische Ablehnung; der Status muss anhand der PA-Referenz geklärt werden.

Welche Fähigkeiten von ERP, Konnektor und PA sind für die Auswahl wichtig?

Entscheidend sind reproduzierbare Populationsexporte je SIREN und Periode, Sperre und Versionierung, Datensatz- und Regelreferenzen, detaillierte Zurückweisungen, kontrollierte Korrektur- und Dublettenwege, exportierbare PA-Rückmeldungen, Zwei-Wege-Abstimmung zum ERP beziehungsweise Hauptbuch, rollenbasierte Änderungen und die Mitnahme der gesamten Evidenz. Lassen Sie diese Fähigkeiten mit schwierigen Beispieldaten vorführen, nicht nur auf einer Funktionsfolie bestätigen.

Wichtige Regeln, Formate und Begriffe

Europäische KommissionEN 16931Richtlinie 2014/55/EUstrukturierte elektronische RechnungAbstimmung der ersten französischen E-Reporting-PeriodeFrance

Frankreich — Länder-Hub

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Offizielle Quellen

Wir priorisieren offizielle Regierungs- und EU-Quellen, soweit verfügbar, und zeigen Prüfdatumsangaben sichtbar an.